II) Wann ist eine Ware konform?
Nach dem Verbraucherschutzgesetz gilt eine Ware als konform, wenn sie folgende subjektiven Anforderungen erfüllt, sofern zutreffend:
- Übereinstimmung mit der vertraglichen Beschreibung, Art, Menge und Qualität sowie die vorgesehene Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und andere im Kaufvertrag festgelegte Eigenschaften;
- Eignung für jeden besonderen Verwendungszweck, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer diesen akzeptiert hat;
- Lieferung mit sämtlichem Zubehör und den im Kaufvertrag vorgesehenen Anweisungen, auch bezüglich der Installation;
- Bereitstellung der im Kaufvertrag vorgesehenen Aktualisierungen.
Eine Ware gilt als konform, wenn sie folgende objektive Anforderungen erfüllt, sofern zutreffend:
- Eignung für die Zwecke, für die üblicherweise Waren des gleichen Typs verwendet werden, unter Berücksichtigung der geltenden nationalen und EU-Vorschriften, der technischen Normen oder, in Ermangelung solcher Normen, der einschlägigen Verhaltenskodizes der Branche;
- Qualität und Übereinstimmung mit der Beschreibung eines Musters oder Modells, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, sofern zutreffend;
- Lieferung mit dem Zubehör, einschließlich Verpackung, Installationsanweisungen oder anderen Anweisungen, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann;
- Menge und Eigenschaften, einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, die bei Waren des gleichen Typs üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, unter Berücksichtigung der Natur der Ware und der öffentlichen Erklärungen, die vom Verkäufer oder in dessen Namen oder von anderen Personen in früheren Stufen der Vertriebskette, einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett gemacht wurden.
III) Welche Rechte gewährt die gesetzliche Gewährleistung?
Falls die Ware mangelhaft ist, hat der Verbraucher, der den Mangel anzeigt, das Recht, vom Verkäufer nach seiner Wahl Folgendes zu verlangen:
- die kostenlose Wiederherstellung der Konformität der Ware durch Reparatur;
- den Austausch der Ware.
Wenn Reparatur und Austausch unmöglich oder unverhältnismäßig sind, oder wenn der Verkäufer die Reparatur oder den Austausch der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat oder wenn die zuvor durchgeführte Reparatur oder der Austausch dem Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet haben, kann der Verbraucher verlangen:
- eine angemessene Minderung des Preises;
- die Auflösung des Vertrags.
IV) Wie lange dauert das Recht auf die gesetzliche Gewährleistung und wann muss es ausgeübt werden?
Der Verbraucher kann das Recht auf die gesetzliche Gewährleistung geltend machen, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Lieferung der Ware auftritt. Die Klage auf Geltendmachung der nicht arglistig verborgenen Mängel des Verkäufers verjährt in jedem Fall 26 Monate nach Lieferung der Ware. Der Verbraucher kann jedoch auch bei einer Klage auf Vertragserfüllung stets die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung (Reparatur oder Ersatz der Ware usw.) geltend machen. Eine Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels anerkannt oder ihn verdeckt hat.
Darüber hinaus wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, vermutet, dass Mängel, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Ware auftreten, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder der Art des Mangels unvereinbar.
V) Was sind vertragliche Garantien?
Vertragliche Garantien sind keine Rechte, sondern vom Verkäufer dem Verbraucher kostenlos oder gegen Entgelt angebotene Leistungen, die die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzen oder einschränken, sondern in ihrem Umfang und/oder ihrer Dauer variieren können.
Der Verkäufer, der eine vertragliche Garantie anbietet, ist an die Garantieerklärung selbst oder an die entsprechende Werbung gebunden und muss außerdem angeben:
- dass der Verbraucher die durch die gesetzliche Gewährleistung vorgesehenen Rechte besitzt und dass die vertragliche Garantie diese Rechte unberührt lässt;
- den Gegenstand der vertraglichen Garantie und die wesentlichen Elemente, die erforderlich sind, um sie geltend zu machen, einschließlich Dauer und räumlichem Geltungsbereich sowie den Namen oder die Firma und den Wohn- oder Geschäftssitz des Garantiegebers.
VI) Was ist der Unterschied zwischen „Rücksendung“ (reso) und „Widerruf“ (recesso)?
Für uns ist Klarheit wichtig! Manchmal werden die beiden Begriffe synonym verwendet, was jedoch nicht korrekt ist. Der Begriff „Rücksendung“ (ital. reso) hat keine spezifische Definition im Verbraucherschutzgesetz und wird im Allgemeinen in Bezug auf die Rückgabe defekter Waren im Rahmen der „gesetzlichen Gewährleistung“ oder „vertraglichen Garantien“ verwendet, die zugunsten des Verbrauchers gelten, mit den oben beschriebenen Bedingungen und Konditionen.
Der Widerruf (ital. recesso) hingegen ist das Recht des Verbrauchers, seine Kaufentscheidung zu überdenken, und ist ausdrücklich im Verbraucherschutzgesetz geregelt. Möchten Sie mehr erfahren? Klicken Sie HIER.